Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen Berliner Sparkasse

Stand:
Die Berliner Sparkasse durfte Kontogebühren nicht einseitig erhöhen. Sie hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte die Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren zurückfordern – rückwirkend bis ins letzte Quartal 2017.
Karte der Berliner Sparkasse
  • Der vzbv klagte gegen die Berliner Sparkasse wegen einseitiger Erhöhungen von Kontogebühren.
  • Der BGH urteilt, dass die Erhöhungen der Berliner Sparkasse ohne aktive Zustimmung der Kund:innen nicht wirksam waren.
  • Teilnehmer:innen der Klage können sich auf das Urteil berufen und zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern.
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Berliner Sparkasse sollte Gebühren jetzt zurückzahlen

Der BGH stellt klar, dass Kund:innen Gebührenerhöhungen zustimmen müssen. Mit dem Urteil können Verbraucher:innen unzulässig verlangte Gebühren rückwirkend bis ins letzte Quartal 2017 geltend machen. Dafür müssen sie sich der Klage der Verbraucherzentrale angeschlossen haben. Der BGH schätzt Ansprüche aus der Zeit davor als verjährt ein.

Die Berliner Sparkasse sollte nun zügig aktiv werden und den an der Klage beteiligten Kund:innen die überhöhten Kontogebühren zurückzahlen. Die Kontogebühren wurden bis zur nachträglich eingeholten Zustimmung zu hoch abgerechnet. Dabei zog die Berliner Sparkasse je nach Kontomodell zum Beispiel monatlich 3 Euro zu viel ein.

Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen 

Für Verbraucher:innen, die sich der Musterklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten, steht auf sammelklagen.de/berlinersparkasse ein Musterbrief bereit. Mit ihm können sie unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückverlangen.

Betroffene Verbraucher:innen können sich an das Infotelefon der Verbraucherzentrale Berlin zur Musterfeststellungsklage wenden:

  • Telefonnummer Infotelefon: 030/214 85 190
  • Erreichbarkeit des Infotelefons: Montag bis Donnerstag von 14.30 Uhr bis 16 Uhr

Hintergrund: Zustimmungsfiktion 

Wenn ein Geldinstitut in Deutschland Gebühren einführt oder anhebt, müssen die Kund:innen zustimmen. Das hatte der BGH bereits im Jahr 2021 mit dem Postbank-Urteil entschieden. Das Gericht sah ohne eine aktive Zustimmung hier eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher:innen. 

Die Berliner Sparkasse hatte in den Jahren vor dem Postbank-Urteil einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt. Sie stellte zum Beispiel Ende 2016 das „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ um und erhöhte die monatliche Gebühr einseitig um drei Euro. Stillschweigen zur angekündigten Gebührenerhöhung wurde als Zustimmung gewertet (Zustimmungsfiktion). Nach dem Postbank-Urteil lehnte es die Berliner Sparkasse ab, Geld an betroffene Verbraucher:innen zurückzuzahlen. Deshalb hatte der vbzv eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Rund 1.200 Verbraucher:innen haben sich der Klage angeschlossen.

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.